An wen richtet sich die Themenseite?

Die Themenseite richtet sich an Pflegende und alle Personen, die sich für politische Themen in der Pflege interessieren. Aktuelle pflegepolitische Themen, neue und geplante Gesetzesänderungen sowie relevante Neuerungen für die Profession Pflege werden vorgestellt.

Warum eine politische Themenseite?

Berufspolitische Entwicklungen im Gesundheitswesen betreffen uns alle! Die Themenseite bietet die Möglichkeit, auch in arbeitsintensiven Zeiten informiert und auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Wer erstellt die Themenseite?

Wir sind ein intraprofessionelles Team aus Pflegefachpersonen aus verschiedenen Bereichen des Pflege- und Pflegefunktionsdienstes der UMG. Diese Heterogenität unserer Gruppe ermöglicht es, die Themen aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten. 

Was Pflegefachpersonen jetzt wissen sollten – Pflegepolitik aktuell

Gesetzesänderungen, Reformvorhaben und politische Entscheidungen haben direkte Auswirkungen auf Ihre tägliche Arbeit. Wir bündeln relevante pflegepolitische Informationen für Pflegefachpersonen – mit Verweis auf die Themen des Deutschen Pflegerates.

https://deutscher-pflegerat.de/themen 

Abgrenzung Berufsverband, Gewerkschaft und Pflegeberufekammer

Hintergrund: Das Thema „Pflegeberufekammer“ (meist „Pflegekammer“ abgekürzt) war in den vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand vieler Diskussionen – politisch, aber auch innerhalb der Berufsgruppe (bspw. im Kollegium). Es wurden oft hitzige Debatten geführt und die Thematik scheint die Berufsgruppe zu spalten. Dabei fällt auf, dass vielen Pflegefachpersonen notwendige Informationen zu den Aufgaben der Pflegeberufekammern fehlen. Auch die Tätigkeitsschwerpunkte von Gewerkschaften und Berufsverbänden sind vielen Angehörigen der Berufsgruppe nicht bekannt oder werden der falschen Organisation zugeordnet.

Thema: Vor dem Hintergrund vieler Unsicherheiten und fehlenden Informationen zur Thematik soll eine Abgrenzung der drei Organisationsformen „Berufsverband – Gewerkschaft – Pflegeberufekammer“ im Kontext der Berufsgruppe Pflege vorgenommen und die Aufgabenschwerpunkte kurz und prägnant dargestellt werden.

Darum ist es wichtig:  Nur, wenn die notwendigen Informationen und Hintergründe innerhalb der Berufsgruppe der professionell Pflegenden einheitlich verstanden worden sind, kann eine zielführende Diskussion zur Thematik erfolgen.

Das ist wichtig zu wissen:  Berufsverband, Gewerkschaft und Pflegeberufekammer haben grundsätzlich verschiedene Aufgaben und Befugnisse. Allen drei Organisationen ist jedochbewusst, dass eine Weiterentwicklung des Pflegeberufes nur in diesem Dreiklang zu schaffen ist. 

Berufsverbände haben einen inhaltlichen Schwerpunkt. Sie erarbeiten und erproben neue pflegefachlichen Inhalte (z.B. Konzepte wie Kinästhetik) und stellen diese der Berufsgruppe zur Verfügung. Dazu sind sie u.a. in verschiedene spezifische Arbeitsgruppen aufgeteilt (z.B. Arbeitskreis „Pflege und Schmerz“). Darüber hinaus beraten Sie ihre Mitglieder fachlich oder etwa zu Karrierefragen. Sie vernetzen die Berufsgruppe untereinander – sowohl national als auch international mit anderen Berufsverbänden in der Pflege. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) ist ein Beispiel für einen berufsgruppenübergeifenden Berufsverband. Der Bundesverband Pflegemanagement stellt einen fachspezifischen Verband dar, der die Interessen von Führungskräften in der Pflege vertritt. Viele dieser Verbände sind Mitglied im Deutschen Pflegerat als Dachverband der pflegerischen Berufsverbände.

Gewerkschaften haben einen tarif- bzw. arbeitsrechtlichen Schwerpunkt. Sie setzen sich mit ihrer Arbeit für besserer Arbeitsbedingungen, faire Löhne sowie mehr Arbeitnehmerrechte ein. Neben sogenannten „Mischgewerkschaften“, die sich für mehrere Berufsgruppen engagieren (z.B. ver.di) gibt es seit 2020 auch die Fachgewerkschaft Bochumer Bund, die sich ausschließlich für die Belange von beruflich Pflegenden einsetzt.

Pflegeberufekammern haben einen politischen Schwerpunkt. Sie bekommen Aufgaben direkt vom Staat übertragen und sind somit Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Das sorgt dafür, dass von der Berufsgruppe selbst gewählte Vertreter*innen (und nicht mehr berufsfremde Personen) wichtige Aufgaben und Entscheidungen treffen können. Man nennt diese Form der Organisation einer Berufsgruppe auch Selbstverwaltung. Beispiel hierfür sind:
• Pflegefachpersonen können (Examens)Prüfungen abnehmen – und nicht mehr Ärzte/Ärztinnen
• Pflegefachliche Experten müssen an der Gesetzgebung beteiligt werden – und nicht mehr Angehörige andere Berufsgruppen wie bspw. Juristen, etc.
• Die Pflege eines Berufsregisters liefert wichtige Kennzahlen aufgrund der Zugehörigkeit aller professionell Pflegenden zur Pflegeberufekammer – Entwicklungen in unserer berufsgruppe werden korrekt und nicht verzerrt dargestellt, demokratische Ab-/Umfragen innerhalb der Berufsgruppe sind möglich

So erfahre ich mehr: Nachfolgend eine beispielhafte Auflistung interessanter Links zum vertieften Einlesen in die Thematik.
https://www.dbfk.de/media/docs/newsroom/publikationen/Wer_vertritt_wen-Flyer_Verband-Gewerkschaft-Kammer_DBfK_2021.pdf 

https://bochumerbund.de 

https://www.verdi.de/ueber-uns/++co++a37d2158-d6be-11ec-a0e3-001a4a160129 

https://deutscher-pflegerat.de/verband 

Aktuelles (Stand zur aktuellen Gesetzgebung, neue Lesungen oder Referentenentwürfe)

Am 6. August 2025 hat das Bundeskabinett zwei zentrale Pflegegesetze beschlossen: Die Einführung einer bundesweit einheitlichen Pflegefachassistenzausbildung ab 2027 sowie die gesetzliche Ausweitung pflegerischer Befugnisse. Pflegefachpersonen sollen künftig bestimmte heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen dürfen. Ziel ist es, die Pflege zu stärken, Bürokratie abzubauen und die Versorgung zu verbessern. Der Deutsche Pflegerat begrüßt die Gesetze als wichtigen Schritt zur Anerkennung der Pflege als eigenständigen Heilberuf.

https://www.bibliomedmanager.de/news/kabinett-beschliesst-pflegegesetze

PPR 2.0

PPR 2.0 - Was ist das?

Am 1. Januar 2023 ist das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz in Kraft getreten. Im Mittelpunkt dieses Gesetzes steht die Pflegepersonalregelung 2.0. Diei PPR 2,0 ist ein weiterentwickeltes Instrument zur Personalbedarfsmessung in Krankenhäusern und Kliniken, welches durch den Deutschen Pflegerat, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft und der Deutschen Krankenhausgesellschaft ausgearbeitet wurde.  

PPR 2.0 dient der einheitlichen Erfassung des Personalbedarfs, kann also den Bedarf an Pflegenden objektiv über verschiedene Bereiche hinweg vergleichbar darstellen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit zur Verbesserungen der Arbeitsbedingungen und Erhöhung der Versorgungsqualität von Patient*innen. Etappenweise soll die IST-Besetzung an die SOLL-Besetzung angeglichen werden. 

Als Grundlage wird sich an den Pflegebedarfen orientiert. Diese haben einen bestimmten Minutenwert und setzen sich aus mehreren Kategorien zusammen. Geplant ist, dass jede*r Patient*in pro Tag einen Grundwert und einen Fallwert zugeordnet bekommt. Je nach Aufwand werden daraufhin die Patient*innen der allgemeinen Pflege und der speziellen Pflege zugewiesen. Die Einführung der PPR 2.0 soll zunächst auf den Normalpflegestationen der somatischen Bereiche und, mit gewissen Besonderheiten, auch in der Pädiatrie stattfinden. 

Ein Blick in die Entstehung

Der Mangel an Pflegefachpersonal in unserem Gesundheitssystem ist in vielen Medien immer wieder ein bestimmendes Thema. Die Diskussion um eine ausreichende Personalausstattung in den Kliniken reicht bis in die 1980er Jahre zurück und wurde zur damaligen Zeit bereits durch verschiedene Maßnahmen versucht zu verbessern. Aktuell wird ein Vorschlag umgesetzt, der seinen Ursprung bereits in den 1990er Jahren wiederfindet. Die sogenannte Pflegepersonal-Regelung (PPR) wurde 1990 in Deutschland entwickelt und 1992 im "Gesundheitsstrukturgesetz (Art. 13 GMG)" erstmalig integriert. Die damalige Zielsetzung gemäß §1 Absatz 3 GMG lautete "...eine ausreichende, zweckmäßige, und wirtschaftliche, sowie an einem ganzheitlichen Pflegekonzept orientierte, Pflege der stationären und teilstationär zu behandelten Patienten zu gewährleisten." 

Zu Beginn des Jahres 1993 trat das Gesundheitsstrukturgsetz in Kraft und in der Folge waren alle Krankenhäuser verpflichtet die Pflegepersonalbedarfsplanung in Form der PPR verbindlich anzuwenden. Inhaltlich ordnete die PPR dabei die Patient*innen in eine von neun Schweregradgruppen, bestehend aus einer Kombination der allgemeinen Pflege A1 - A3 und der speziellen Pflege S1 - S3 ein. Aus der Summe der jeweiligen Gruppen zugeordneten Pflegeminuten wurde der notwendige Personalbedarf ermittelt. Die Erfassung des Pflegepersonalbedarfes zwischen 1993 und 1995 deckte demnach eine Lücke von 21.000 Stellen auf. Als Reaktion darauf wurden in kurzer Zeit über 20.000 neue Stellen geschaffen, was zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung im Gesundheitssystem geführt hat. 

ICN – Neue Definition von „Pflege“ Und „Pflegefachperson

Hintergrund: "Nursing Power to change the world“ war beim diesjährigen 30. ICN-Kongress in Helsinki das Hauptmotto. Ausdruck fand dieses starke Statement durch zwei neue Definitionen für die Profession Pflege.  

Thema: Der Pflegeverband International Council of Nurses (ICN) veröffentlicht eine aktualisierte Defi-nition von Pflege und Pflegfachpersonen  

Das ist passiert: Der ICN als weltgrößter Pflegeverband hat die seit 2002 gültigen Definitionen der Begriffe Pflege und Pflegefachperson nach über 20 Jahren aktualisiert.  

Darum ist es wichtig: Die professionelle Pflege hat sich in den vergangenen 20 Jahren stark verändert. Die aktualisierten Definitionen werden diesem Wandel gerecht, indem sie unter anderem die Vielfalt der Rollen professioneller Pflegefachpersonen – von der direkten Versorgung über die Forschung bis hin zum Management und der Politik berücksichtigt. Auch die Betonung der Übernahme von Verantwortung durch Pflegefachpersonen unter Berücksichtigung ethischer, kultureller und sozialer Aspekte ist von Relevanz. Die neuen Definitionen können im politischen Diskurs genutzt werden, um notwendige Veränderungen für unsere Berufsgruppe herbeizuführen - sei es bei der Diskussion um unsere Kompetenzen oder bei der Verhandlung um eine gerechte Entlohnung.  

So geht es weiter: Pflegefachpersonen sollten die neuen Definitionen kennen, denn sie wird als weltweiter Referenzrahmen dienen und die Anerkennung und Sichtbarkeit der Pflegeberufe in Gesundheitssystemen weltweit unterstützen.   
 

Hier gibt es eine Zusammenfassung zur Definition zum Nachlesen: https://www.bibliomed-pflege.de/news/icn-veroeffentlicht-neue-definition-von-pflege-und-pflegefachpersonen

Hier gibt es die Definition (Übersetzung ins Deutsche) zum Download (PDF): https://www.dbfk.de/de/newsroom/pressemitteilungen/meldungen/2025/Kompass-fuer-die-Profession-Neue-ICN-Definition-staerkt-pflegerische-Berufsidentitaet.php

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung

Hintergrund: In Deutschland existieren aktuell 27 unterschiedliche landesrechtliche Pflegehilfe und Pflegeassistenz-Ausbildungen.

Thema: Die Gesetzgeber beschließen eine bundeseinheitliche Ausbildung zur Pflegefachassistenz.  

Das ist passiert: Die Bundesregierung möchte mit dem Pflegefachassistenzeinführungsgesetz bewirken, dass die Pflegehilfe und -assistenz-Ausbildungen durch eine einheitliche bundesweite Ausbildung ersetzt werden. Dieser Schritt soll zur Vereinfachung und Vergleichbarkeit sowie zur besseren Anerkennung auch ausländischer Abschlüsse dienen. Die Ausbildung wird 18 Monate dauern und kann wahlweise verkürzt (12 Monate oder weniger bei einschlägiger Berufserfahrung) oder verlängert (bis zu 36 Monate in Teilzeit) absolviert werden. Voraussetzung ist regulär ein Hauptschulabschluss, jedoch ist die Ausbildung bei positiver Prognose durch den Bildungsträger auch ohne Schulabschluss möglich.

Darum ist es wichtig: Bisher wurden nur etwa die Hälfte der Auszubildenden entsprechend vergütet. Künftig erhalten Auszubildende einen Anspruch auf angemessene Ausbildungs-vergütung. Ausländischen Pflegefachpersonen soll die Anerkennung durch vereinfachte Verfahren erleichtert werden. Es wird eine Durchlässigkeit in den Ausbildungs- und Karrierewegen geben, indem man über die Pflegefachassistenz einsteigen und sich bis hin zum Studienabschluss weiterqualifizieren kann- länderübergreifend!

So geht es weiter: Das Gesetz ist innerhalb der Regierungsparteien abgestimmt (Kabinettsbeschluss vom 6.8.2025). Nun muss es noch den Bundestag und den Bundesrat passieren, damit es rechtskräftig werden kann. Die nächsten Schritte sind wie folgt geplant: 
•    1. Januar 2026: Aufbau der Ausbildungsfinanzierung. 
•    1. Januar 2027: Start der Ausbildung. 

Hier gibt es eine Zusammenfassung des Gesetzesvorhaben zum Nachlesen https://www.bibliomed-pflege.de/news/53752-kabinett-beschliesst-pflegegesetze

Hier gibt es den ausführlichen Gesetzestext zum Nachlesen https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegefachassistenzeinfuehrungsgesetz.html

Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

Hintergrund: Zur Verbesserung der flächendeckenden pflegerischen Versorgung benötigen professionell Pflegende erweitere Berechtigung zur Durchführung der Heilkunde.

Thema: Die Gesetzgeber erlassen die Grundlagen für neue Befugnisse von Pflegefachpersonen und den Abbau von Bürokratie in der pflegerischen Versorgung.

Das ist passiert: Pflegefachpersonen sollen weitere Kompetenzen in der Versorgung von Diabetes, Demenz und dem Wundmanagement zugesprochen werden. Damit findet eine Neuverortung von Aufgaben statt. Weiterhin soll Bürokratie in der Pflege abgebaut werden. Die Dokumentation soll reduziert, Kontrollen von ambulanten und teilstationären Diensten verringert und Modellvorhaben (z.B. Telepflege) stärker unterstützt werden.

Darum ist es wichtig: Erstmalig kann durch diesen Entwurf die professionelle Pflege als Heilberuf gesetzlich verankert werden. Neben einer besseren Verteilung der Aufgaben im Gesundheitswesen, um die Herausforderungen der Zukunft bewältigen zu können, wird die Attraktivität des Pflegeberufs gesteigert.

So geht es weiter: Das Gesetz ist innerhalb der Regierungsparteien abgestimmt (Kabinettsbeschluss vom 6.8.2025). Nun muss es noch den Bundestag und den Bundesrat passieren, damit es rechtskräftig werden kann. Die nächsten Schritte sind wie folgt geplant:

  • 01. Januar 2026: Das Gesetz tritt in Kraft.
  • April 2027: Die Partner der Selbstverwaltung haben die Kompetenzen und zukünftigen Aufgaben definiert.

Hier gibt es eine Zusammenfassung des Gesetzesvorhabens zum Nachlesen: https://www.bibliomed-pflege.de/news/53752-kabinett-beschliesst-pflegegesetze

Hier gibt es den ausführlichen Gesetzestext zum Nachlesen: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | BMG

Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften

Hintergrund: Die Ausbildung zur Pflegefachperson erfolgt in Deutschland überwiegend nicht akademisch. Hürden, wie beispielsweise eine fehlende verpflichtende Vergütung für das primärqualifizierende Pflegestudium machten diesen Bildungsweg in Konkurrenz zur klassischen3-jährigen berufsschulischen Ausbildung zudem weniger attraktiv.

Thema: Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) soll die hochschulische Pflegeausbildung gestärkt, sowie die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege erleichtert werden.
Das ist passiert: Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung (Ampel-Koalition) wurde festgehalten, das Studium der Pflege attraktiver zu gestalten. Daraufhin entwickelte das Bundesgesundheitsministerium das Pflegestudiumstärkungsgesetz. Das Gesetz legt nun eine strukturierte hochschulische Ausbildung mit angemessener Vergütung der Studierenden fest. Außerdem sollen innerhalb der Studiums Kompetenzen zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung bestimmter heilkundlicher Tätigkeiten aus den Bereichen Demenz, Diabetes und chronischer Wundversorgung vermittelt werden. Zudem sollen die Anerkennungsverfahren für internationale Pflegefachpersonen vereinheitlicht und vereinfacht werden. Die Verwendung der genderneutralen Berufsbezeichnung („Pflegefachperson“), in Ergänzung zu den Bezeichnungen „Pflegefachfrau“ und „Pflegefachmann“, ist mit diesem Gesetz möglich.
Darum ist es wichtig: Das PflStudStG markiert einen grundlegenden Schritt zur Reform der akademischen Pflegeausbildung in Deutschland. Es verbindet faire Vergütung, moderne und inklusive Ausbildung - mit dem Ziel, die Pflege und das Pflegestudium zukunfts- und bedarfsorientiert zu gestalten. 
So geht es weiter: Das Gesetz ist am 16. Dezember 2023 in Kraft getreten. Die Übertragung der heilkundlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen ist gemäß PflStudStG und PflAPrV am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Studiengänge, die bis 31.12.2023 begonnen wurden, können bis 31.12.2028 nach altem Recht abgeschlossen werden. 
 

Hier gibt es den ausführlichen Gesetzestext zum Nachlesen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegestudiumstaerkungsgesetz-pflstudstg.html
 

Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene

Hintergrund: Die Beteiligung von Vertreter*innen der Pflegeberufe in politischen Entscheidungen war bisher nicht geregelt. Die Profession Pflege als größte Berufsgruppe im Gesundheitswesen ist nicht ausreichend in Entscheidungen auf Bundesebene eingebunden.

Thema: Eine gesetzlich geregelte Beteiligung von Angehörigen der Pflegeberufen soll mit der Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (PfleBerBeteiligungsV) sichergestellt werden.

Das ist passiert: Am 13.02.2026 wurde die Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene (PfleBerBeteiligungsV) veröffentlicht. Darin ist festgelegt, dass der Deutsche Pflegerat e. V. (DPR) mit seinen aktuell 22 Mitgliedsverbänden (u.a. DBfK) diese Funktion nach den vorgegebenen Kriterien erfüllt. Die zusätzliche Einbindung von weiteren Organisationen auf Landesebene (bspw. Landespflegekammern) ist vorgesehen. Die Mitarbeit an der Gesetzgebung ist ehrenamtlich, jedoch erhalten die tätigen Personen die Reisekosten und den Verdienstausfall erstattet. Bisher unklar sind die konkreten Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Pflegeorganisationen in dem Zusammenhang.

Darum ist es wichtig: Die Pflegeberufebeteiligungsverordnung schließt eine zentrale Lücke in der Mitwirkung der Profession Pflege auf Bundesebene. Durch diese haben beruflich Pflegende die Möglichkeit, sich mit einer geeinten Stimme in zentralen Gremien des Gesundheits- und Pflegewesens einzubringen. Die Verordnung soll eine wirksame Einbindung der Pflegeberufe in die Aufgaben der betroffenen Gesetze und damit eine umfassende und effektive Beteiligung auf Bundesebene sicherstellen. Der DPR ist aufgrund seiner Vielzahl und Heterogenität an Mitgliedsverbänden folgerichtig als maßgeblich zu beteiligende Organisation gesetzlich benannt. Eine Beteiligung der wenigen existierenden Pflegeberufekammern ist alternativlos, da diese einzig und allein dazu legitimiert sind, alle Pflegefachpersonen eines Bundeslandes zu vertreten.

So geht es weiter:  Nun muss die Verordnung mit Leben gefüllt werden. Der Deutsche Pflegerat ist nun mehr denn je gefordert, die Expertise der beruflich Pflegenden einzubringen. Gleichzeitig gilt es den DPR zu pflegebezogenen Themen und an relevanten Stellen einzuladen und anzuhören.

Zusammenfassung BEEP

Hintergrund: Zur Verbesserung der flächendeckenden pflegerischen Versorgung benötigen professionell Pflegende erweitere Berechtigung zur Durchführung der Heilkunde.

Thema: Die Gesetzgeber haben am 29.12.2025 die Grundlagen für neue Befugnisse von Pflegefachpersonen und den Abbau von Bürokratie in der pflegerischen Versorgung erlassen.

Das ist passiert: Pflegefachpersonen werden weitere Kompetenzen in der Versorgung von Diabetes, Demenz und dem Wundmanagement zugesprochen. Damit findet eine Neuverortung von Aufgaben statt. Weiterhin soll Bürokratie in der Pflege abgebaut werden. Die Dokumentation soll reduziert, Kontrollen von ambulanten und teilstationären Diensten verringert und Modellvorhaben (z.B. Telepflege) stärker unterstützt werden.  

Darum ist es wichtig: Erstmalig kann durch dieses Gesetz die professionelle Pflege als Heilberuf gesetzlich verankert werden. Neben einer besseren Verteilung der Aufgaben im Gesundheitswesen, um die Herausforderungen der Zukunft bewältigen zu können, wird die Attraktivität des Pflegeberufs gesteigert. 

So geht es weiter: Neben diesen wichtigen berufspolitischen Änderungen wurden im „Omnibusgesetz“ fachfremde Regelungen, unter anderem Sparmaßnahmen zur Stabilisierung der Finanzierung von der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies hatte zu politischen Unstimmigkeiten und Verzögerungen in der Verabschiedung des Gesetzes geführt, sodass es zum 01. Januar 2026 in Kraft getreten ist.  

  • 31.07.2027: Die Partner der Selbstverwaltung haben die Kompetenzen und zukünftigen Aufgaben definiert. 

Hier gibt es eine Zusammenfassung des Gesetzesvorhabens zum Nachlesen: https://www.bibliomed-pflege.de/news/53752-kabinett-beschliesst-pflegegesetze 

Hier gibt es den ausführlichen Gesetzestext zum Nachlesen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegekompetenzgesetz-pkg.html 
 

Folgen Sie uns